Allgemeine Geschäftsbedingungen — Fassung 10/2026

Für alle Lieferungen und Leistungen der Mayer Verpackung GmbH & Co. KG gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

Download: AGB Fassung 10/2026 (PDF)

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Bedingungen auch in Textform zu.

Teil A — Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich und Einbeziehung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) gelten
für alle Lieferungen und Leistungen der Mayer Verpackung GmbH &
Co. KG (nachfolgend „wir” oder „uns”) gegenüber Kunden (nachfolgend
„Kunde” oder „Auftraggeber”).

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne
des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern
schließen wir nicht.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle
künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass wir bei jedem
Einzelabschluss erneut auf sie hinweisen müssen.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen
des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben
ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann,
wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefern oder
Zahlungen annehmen.

1.5 Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall mit dem Kunden
getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Maßgeblich
für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist unsere Bestätigung in
Textform.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Angaben in Produkt- und
Preisunterlagen, Prospekten oder auf unserer Website sind
unverbindlich.

2.2 Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote. Ein Vertrag
kommt zustande durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch
Ausführung der Lieferung. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere
Auftragsbestätigung maßgeblich, sofern der Kunde ihr nicht unverzüglich
in Textform widerspricht.

2.3 Bei mündlich oder telefonisch erteilten Aufträgen ist der Kunde
verpflichtet, den Inhalt anhand unserer Auftragsbestätigung zu prüfen.
Für Übermittlungs- und Verständnisfehler bei mündlichen Aufträgen
übernehmen wir keine Gewähr, soweit uns kein Verschulden trifft.

2.4 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler in
Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen berechtigen uns zur
Berichtigung.

2.5 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die
Zahlungsfähigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen, oder ist der
Kunde mit fälligen Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug, können wir
die weitere Bearbeitung und die Auslieferung von einer Vorauszahlung
oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen. Kommt der
Kunde diesem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach,
können wir vom Vertrag zurücktreten.

3. Preise und Preisanpassung

3.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro, netto ohne Umsatzsteuer, ab
Werk Vierkirchen, ausschließlich Fracht, Transportverpackung und
Versicherung.

3.2 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
Ist im Einzelfall kein Preis vereinbart, gelten unsere am Tag der
Auslieferung gültigen Preise. Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Kunde vereinbarte Abnahmefristen schuldhaft überschreitet.

3.3 Preisanpassung bei längerfristigen Verträgen.
Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung ein Zeitraum
von mehr als vier Monaten, oder handelt es sich um einen Rahmen- oder
Abrufvertrag, sind wir berechtigt und auf Verlangen des Kunden
verpflichtet, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn sich nach
Vertragsschluss eine oder mehrere der folgenden Kostengrößen
verändern:

  1. Einkaufspreise für Rohwaren (Salz, Zucker),
  2. Einkaufspreise für Verpackungsmaterial (Folien, Laminate,
    Wellpappe),
  3. Energiekosten (Strom, Gas) für den Produktionsstandort,
  4. Personalkosten aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher
    Änderungen, insbesondere Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns,
  5. Frachtkosten.

Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die genannten
Kostengrößen nach ihrem Anteil an der Kalkulation des betroffenen
Artikels auswirken. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu
berücksichtigen wie Kostensteigerungen; eine Anpassung erfolgt nur, wenn
die Summe der Veränderungen den vereinbarten Preis um mehr als 3 %
verändert. Wir weisen die Anpassung auf Verlangen des Kunden in
nachvollziehbarer Form nach. Die angepassten Preise gelten für
Lieferungen ab dem in unserer Mitteilung genannten Zeitpunkt, frühestens
jedoch sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung.

3.4 Erhöht sich der angepasste Preis gegenüber dem ursprünglich
vereinbarten Preis um mehr als 10 %, kann der Kunde den betroffenen
Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Mitteilung in
Textform mit Wirkung zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Bereits
verbindlich abgerufene Mengen und bereits für den Kunden beschaffte
Materialien bleiben hiervon unberührt (siehe Ziffer 11).

3.5 Bei Frachtberechnung durch uns können wir einen
Treibstoffzuschlag in der jeweils von unserem Spediteur angewandten Höhe
weiterberechnen. Die Berechnungsgrundlage weisen wir auf Verlangen
nach.

3.6 Öffentliche Abgaben, Zölle und sonstige gesetzliche Abgaben, die
nach Vertragsschluss neu eingeführt oder erhöht werden und die Lieferung
betreffen, trägt der Kunde.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Rechnungen stellen wir mit Bereitstellung der Ware zum Versand;
dies gilt auch für Teillieferungen.

4.2 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
und Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung
innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto auf den Warenwert;
Fracht-, Neben- und Zuschlagsbeträge sind nicht skontierfähig. Der
Skontoabzug setzt voraus, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer
Rechnungen nicht im Rückstand befindet. Abweichende
Individualvereinbarungen bleiben unberührt.

4.3 Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der
Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 3
BGB). Im Verzugsfall berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine
Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Pauschale wird auf
geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten
der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.4 Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene
Konto zu leisten. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen. Schecks
werden nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Einlösung
angenommen.

4.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht
steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Das Recht des Kunden, bei mangelhafter
Lieferung einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten (§
320 BGB), bleibt unberührt.

4.6 Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen ein
Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, oder werden uns sonstige
Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit erheblich in Frage stellen,
werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Wir sind in diesem Fall
berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und nach
fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.

5. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

5.1 Die Lieferung erfolgt FCA Unterfeldring 3, 85256 Vierkirchen
(Incoterms® 2020), soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei
Streckengeschäften über Handelsware gilt Teil D Ziffer 25.

5.2 Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet sind. Der Beginn
einer Lieferfrist setzt die rechtzeitige Erfüllung der
Mitwirkungspflichten des Kunden voraus, insbesondere die Beibringung von
Druckunterlagen, Spezifikationen, Freigaben und Mustern sowie die
Leistung vereinbarter Anzahlungen.

5.3 Verlangt der Kunde nach Zugang der Auftragsbestätigung
Änderungen, die den Fertigungsablauf beeinflussen, beginnt die
Lieferfrist mit unserer Bestätigung der Änderung neu.

5.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar
sind. Sie können gesondert berechnet werden.

5.5 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die
Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware an den
Frachtführer, Spediteur oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung
bestimmte Person übergeben oder mit der Verladung begonnen haben. Dies
gilt auch bei frachtfreier Lieferung und dann, wenn wir die Beförderung
selbst übernehmen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde
zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft
über.

5.6 Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrückliches
Verlangen des Kunden in Textform und auf seine Kosten ab.

5.7 Die Wahl von Versandweg und Versandart obliegt uns. Gibt der
Kunde eine abweichende Versandart vor, trägt er die Mehrkosten.

5.8 Ist Selbstabholung vereinbart, halten wir die Ware nach dem
vereinbarten Abholtermin weitere fünf Arbeitstage bereit. Danach sind
wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu versenden oder nach
Ziffer 5.9 zu verfahren.

5.9 Annahme- und Abnahmeverzug. Nimmt der Kunde die
Ware nicht fristgerecht ab, können wir ihm eine angemessene Nachfrist
von mindestens 14 Tagen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom
Vertrag zurücktreten, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder
anderweitig über die Ware verfügen. Ab Beginn des Annahmeverzugs
berechnen wir Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettowerts der nicht
abgenommenen Ware je angefangener Woche, höchstens jedoch 5 % des
Nettowerts. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, uns der
Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5.10 Abrufaufträge. Erfolgt bei Abrufaufträgen
innerhalb von drei Monaten kein Abruf und ist nichts anderes vereinbart,
sind wir berechtigt, Teilmengen in vierwöchigen Abständen zu liefern und
zu berechnen. Jede Teillieferung kündigen wir mindestens 14 Tage vorher
unter Setzung einer 14-tägigen Abnahmefrist an.

5.11 Europaletten und Mehrwegverpackungen.
Europaletten werden bei der Anlieferung Zug um Zug getauscht. Erfolgt
kein sofortiger Tausch, berechnen wir 20 Euro je Palette; eine
gesonderte Rückholung führen wir nicht durch. Sonstige
Mehrwegverpackungen wie Gitterboxen und Container überlassen wir dem
Kunden leihweise. Sie bleiben unser Eigentum und sind spätestens sechs
Wochen nach Lieferung fracht- und spesenfrei zurückzugeben; andernfalls
berechnen wir den zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden
Wiederbeschaffungswert. Mit vollständiger Bezahlung geht das Eigentum
auf den Kunden über.

6. Höhere Gewalt und Leistungshindernisse

6.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Umstände, die wir nicht zu
vertreten haben und die die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Hierzu zählen
insbesondere Naturereignisse, Epidemien und behördliche Maßnahmen,
Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen,
Transportbehinderungen, Cyberangriffe sowie Sanktionen und Ein- oder
Ausfuhrbeschränkungen.

6.2 Nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung
befreit uns nur dann, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben.
Wir informieren den Kunden unverzüglich und erstatten bereits erbrachte
Gegenleistungen.

6.3 Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide
Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf
Schadensersatz, bestehen in diesem Fall nicht.

7. Beschaffenheit, Spezifikation, Toleranzen

7.1 Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich abschließend nach der
zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikation und, soweit vorhanden,
der von uns ausgestellten Konformitätserklärung. Öffentliche Äußerungen,
Werbeaussagen oder Angaben Dritter begründen keine
Beschaffenheitsangabe.

7.2 Muster und Proben gelten als Ansichtsmuster. Sie begründen keine
zugesicherten Eigenschaften und keine Garantie, sofern dies nicht
ausdrücklich in Textform vereinbart wird.

7.3 Die Eignung der Ware für den vom Kunden vorgesehenen
Verwendungszweck, insbesondere für sein Füllgut, sein Abfüll- und
Verarbeitungsverfahren sowie seine Verpackungs- und
Vertriebsbedingungen, prüft der Kunde in eigener Verantwortung. Eine
Garantie für die Eignung zu einem bestimmten Zweck übernehmen wir nur,
soweit sie ausdrücklich in Textform erklärt ist. Unsere Verpflichtung,
die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Anforderungen an das
gelieferte Material einzuhalten, bleibt hiervon unberührt (Teil B Ziffer
17).

7.4 Für Angaben zu Qualität, Farbe, Maßen und Gewichten gelten die
handelsüblichen Toleranzen. Farbabweichungen im Rahmen drucktechnisch
üblicher Toleranzen sowie Abweichungen zwischen Andruck und
Auflagendruck stellen keinen Mangel dar.

7.5 Mehr- und Mindermengen bei Sonderanfertigungen.
Wir behalten uns produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen vor.
Sie gelten auch für Ersatzlieferungen. Berechnet wird die tatsächlich
gelieferte Menge. Die zulässigen Toleranzen betragen:

  • bei abgefüllten Portionsverpackungen: ± 10 % der beauftragten
    Menge;
  • bei Erzeugnissen aus Wellpappe: bis 1.000 Stück 25 %, bis 3.000
    Stück 20 %, ab 3.000 Stück 15 %.

7.6 Wir sind berechtigt, unser Firmenzeichen oder eine
Betriebskennung an der Ware oder an der Transportverpackung anzubringen,
soweit dies handelsüblich oder gesetzlich vorgeschrieben ist und der
Kunde kein berechtigtes gegenteiliges Interesse geltend macht.

8. Untersuchung, Mängelrüge und Gewährleistung

8.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu
untersuchen. Offene Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen hat
er uns innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung in Textform
anzuzeigen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar
sind, hat er unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die
rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).

8.2 Mit der Mängelanzeige hat der Kunde die beanstandete Ware zu
separieren, als gesperrt zu kennzeichnen und sachgerecht zu lagern. Er
hat uns oder von uns Beauftragten Gelegenheit zur Besichtigung und
Musterentnahme zu geben und uns auf Verlangen Rückstellmuster zu
übersenden. Verletzt der Kunde diese Pflichten und wird uns dadurch die
Prüfung des Mangels unmöglich, entfallen seine Mängelansprüche.

8.3 Verarbeitet oder veräußert der Kunde die Ware weiter, obwohl er
einen Mangel erkannt hat oder hätte erkennen müssen, trägt er die daraus
entstehenden Folgen. Vor Beginn der Weiterverarbeitung hat er sich von
der Konformität der Ware zu überzeugen.

8.4 Annahmevorbehalte auf Warenbegleitpapieren („unter Vorbehalt”
oder gleichbedeutend) erkennen wir nicht an.

8.5 Bei einem berechtigten und rechtzeitig angezeigten Mangel leisten
wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder
verweigern wir sie, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern; Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer
9.

8.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung sowie
bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Behandlung,
Lagerung, Transport, Verarbeitung oder Verwendung entstehen oder auf
Vorgaben, Materialien oder Unterlagen des Kunden zurückgehen.

8.7 Verjährung. Mängelansprüche des Kunden verjähren
in zwölf Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen
Vorsatzes oder arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer
Beschaffenheitsgarantie, wegen Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die
Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b und 478 BGB; insoweit gelten die
gesetzlichen Fristen.

8.8 Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag sind ohne unsere
Zustimmung nicht abtretbar. § 354a HGB bleibt unberührt.

9. Haftung

9.1 Wir haften unbeschränkt
a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit,
c. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d. im Umfang einer von uns übernommenen Garantie,
e. nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den bei
Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, je
Schadensfall höchstens auf 3.000.000 Euro.

9.3 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten
unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen
dieser Ziffer 9 nicht verbunden.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden
einschließlich Nebenforderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende
Rechnung aufgenommen und saldiert werden.

10.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuveräußern, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Verpfändung und Sicherungsübereignung
der Vorbehaltsware sind unzulässig.

10.3 Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, erfolgt die
Verarbeitung für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen.
Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet,
verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen
verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt
das Miteigentum unentgeltlich für uns.

10.4 Der Kunde tritt uns bereits jetzt die Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; wir
nehmen die Abtretung an. Steht uns Miteigentum zu, erfolgt die Abtretung
anteilig in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Veräußert der Kunde die
Forderung im Rahmen echten Factorings, tritt er die an ihre Stelle
tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.

10.5 Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen
Forderungen einzuziehen. Wir können den Widerruf erklären, wenn der
Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder Umstände bekannt werden,
die seine Kreditwürdigkeit erheblich in Frage stellen. In diesem Fall
ist der Kunde verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen, die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und die Abtretung offenzulegen; wir sind auch selbst zur
Offenlegung berechtigt.

10.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde
unverzüglich unter Angabe des Gläubigers zu unterrichten und uns die zur
Intervention erforderlichen Unterlagen zu überlassen.

10.7 Der Kunde hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf
eigene Kosten gegen Untergang und Beschädigung zu versichern. Er tritt
uns bereits jetzt Entschädigungsansprüche gegen Versicherer und sonstige
Ersatzpflichtige in Höhe des Rechnungswerts der Ware ab; wir nehmen die
Abtretung an.

10.8 Übersteigt der realisierbare Wert der uns eingeräumten
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, geben wir
auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

10.9 Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt nur dann einen Rücktritt
vom Vertrag dar, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Nach Rücktritt
können wir über die zurückgenommene Ware frei verfügen; der
Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden
angerechnet.

11. Kundenspezifisches Material, Werkzeuge und Unterlagen

11.1 Von uns auf Wunsch des Kunden beschaffte kundenspezifische
Materialien, insbesondere bedruckte Folien und Laminate sowie
kundenspezifische Wellpappenzuschnitte, beschaffen wir in den vom
Vorlieferanten vorgegebenen Mindestbestellmengen. Der Kunde wird über
die Mindestbestellmenge vor der Beschaffung informiert.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, noch vorhandenes kundenspezifisches
Material sowie bereits verbindlich bestellte Mengen zum Einstandspreis
zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 10 % abzunehmen und zu
bezahlen, wenn

  1. das Vertragsverhältnis oder der betreffende Artikel beendet
    wird,
  2. der Kunde die Spezifikation, das Druckbild oder die Aufmachung
    ändert und das vorhandene Material dadurch unbrauchbar wird, oder
  3. innerhalb von zwölf Monaten kein Abruf des betreffenden Artikels
    erfolgt.

Auf Verlangen des Kunden übergeben wir ihm das abgenommene Material;
die Kosten hierfür trägt der Kunde.

11.3 Werkzeuge, Stanzformen, Klischees, Druckformen, Zeichnungen,
Filme und sonstige Fertigungsmittel bleiben unser Eigentum, auch wenn
sie dem Kunden ganz oder anteilig in Rechnung gestellt und von ihm
bezahlt wurden. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht, sofern nichts
anderes in Textform vereinbart ist. Wir bewahren diese Gegenstände bis
zwölf Monate nach Auslieferung des letzten damit gefertigten Auftrages
auf.

11.4 Von uns erstellte Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und
Konstruktionsvorschläge bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere
Zustimmung in Textform weder vervielfältigt noch Dritten, insbesondere
Wettbewerbern, zugänglich gemacht werden.

11.5 Der Kunde steht dafür ein, dass durch die Verwendung der von ihm
vorgelegten oder nach seinen Angaben erstellten Vorlagen, Druckdaten,
Marken und Gestaltungen keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt
uns von Ansprüchen Dritter aus einer solchen Rechtsverletzung auf erstes
Anfordern frei, einschließlich der angemessenen Kosten der
Rechtsverteidigung.

11.6 Druckfreigaben erteilt der Kunde in Textform. Für Fehler, die in
freigegebenen Unterlagen enthalten sind, haften wir nicht.

12. Vertraulichkeit

12.1 Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung
erlangten nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei
vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke der
Vertragsdurchführung.

12.2 Zu unseren Geschäftsgeheimnissen im Sinne des
Geschäftsgeheimnisgesetzes zählen insbesondere die Identität unserer
Vorlieferanten und Bezugsquellen, unsere Kalkulationen sowie Rezeptur-,
Prozess- und Anlagendaten. Angaben hierzu schulden wir dem Kunden nicht;
soweit wir Nachweise zur Materialkonformität beizubringen haben,
erbringen wir diese ohne Offenlegung der Bezugsquelle.

12.3 Die Verpflichtung nach Ziffer 12.1 besteht für die Dauer von
drei Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Gesetzliche
Offenlegungspflichten gegenüber Behörden bleiben unberührt; die
betroffene Partei ist vorab zu informieren, soweit zulässig.

13. Rückverfolgbarkeit, Produktsicherheit und Rückruf

13.1 Wir kennzeichnen unsere Lieferungen chargenbezogen. Der Kunde
ist verpflichtet, die Chargenkennzeichnung in seiner Dokumentation zu
erfassen und die Zuordnung zu seinen Produkten und Abnehmern
sicherzustellen.

13.2 Die Parteien informieren einander unverzüglich, wenn
Anhaltspunkte für einen Produktmangel bestehen, der eine Warnung, eine
Rücknahme oder einen Rückruf erforderlich machen kann, sowie über
behördliche Maßnahmen und Beanstandungen Dritter.

13.3 Vor Einleitung einer Rückrufmaßnahme, die unsere Ware betrifft,
stimmt sich der Kunde mit uns über Umfang und Durchführung ab, soweit
dies nach den Umständen zumutbar ist und gesetzliche Pflichten nicht
entgegenstehen. Die Kosten einer Rückrufmaßnahme tragen die Parteien im
Verhältnis ihrer Verursachungs- und Verschuldensbeiträge. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

14. Verpackungsrecht, Konformität und Lieferkettennachweise

14.1 Für die Registrierung und Beteiligung nach dem Verpackungsgesetz
sowie für entsprechende Pflichten nach ausländischem Recht ist derjenige
verantwortlich, der die Ware im jeweiligen Zielmarkt erstmals in Verkehr
bringt. Liefern wir an einen Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands oder
wird die Ware vom Kunden in einen anderen Markt eingeführt, treffen
diese Pflichten den Kunden. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter
und behördlichen Maßnahmen frei, die auf der Verletzung dieser Pflichten
beruhen.

14.2 Fertigen wir Verpackungen nach individuellen Vorgaben des Kunden
und ohne Anbringung unserer Marke, gilt der Kunde im Verhältnis der
Parteien als Erzeuger beziehungsweise Hersteller im Sinne der Verordnung
(EU) 2025/40 (PPWR). Die Kennzeichnungs-, Konformitäts- und
Registrierungspflichten, die an diese Rolle anknüpfen, trägt der Kunde.
Wir stellen ihm die uns vorliegenden Material- und Konformitätsangaben
zur Verfügung, die er zur Erfüllung dieser Pflichten benötigt.

14.3 Soweit gelieferte Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) fallen, geben wir die Referenznummern
der Sorgfaltserklärungen unserer Vorlieferanten weiter, sobald uns diese
vorliegen. Eigene Sorgfaltserklärungen schulden wir nur, soweit uns die
Verordnung dazu verpflichtet.

14.4 Verlangt der Kunde Nachweise, Erklärungen, Audits oder
Zertifizierungen, die über den vertraglich vereinbarten Umfang
hinausgehen, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung; die Kosten
trägt der Kunde.

15. Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden und seiner
Ansprechpartner ausschließlich zur Begründung, Durchführung und
Abwicklung der Geschäftsbeziehung sowie zur Erfüllung gesetzlicher
Pflichten. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern,
Speicherdauer und Betroffenenrechten enthält unsere
Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO, abrufbar unter
mayer-verpackung.de/datenschutz-geschaeftspartner; auf Wunsch übersenden
wir sie in Textform.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf (CISG).

16.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist
Vierkirchen. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz unserer
Gesellschaft.

16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und
im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz unserer
Gesellschaft. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

16.4 Erklärungen und Anzeigen im Rahmen der Vertragsdurchführung
bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit in diesen AGB oder gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. E-Mail genügt.

16.5 Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen
dieser AGB ist die deutsche Fassung maßgeblich.

16.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An
die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen
Vorschriften.

Teil B — Besondere Bedingungen für abgefüllte Portionsverpackungen

Ergänzend zu Teil A gilt für die Lieferung von uns abgefüllter
Portionsverpackungen mit Salz, Zucker und vergleichbaren trockenen
Lebensmitteln Folgendes.

17. Lebensmittelkontakt und Konformität

17.1 Die von uns eingesetzten Verpackungsmaterialien entsprechen der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006
(Gute Herstellungspraxis) sowie den hierzu erlassenen spezifischen
Rechtsakten. Wir stellen für jeden Artikel eine Konformitätserklärung
aus, die die vereinbarte Beschaffenheit näher bestimmt.

17.2 Die Konformitätserklärung gilt für den darin bezeichneten
Verwendungszweck, die darin genannten Füllgüter und die darin genannten
Lager- und Verwendungsbedingungen. Setzt der Kunde die Ware abweichend
ein, entfällt insoweit unsere Einstandspflicht.

17.3 Ändern sich die materialrechtlichen Anforderungen oder die
Zusammensetzung des eingesetzten Materials, aktualisieren wir die
Konformitätserklärung und informieren den Kunden.

18. Lagerung, Transport und Haltbarkeit

18.1 Der Kunde lagert und transportiert die Ware trocken,
geruchsneutral, vor Sonneneinstrahlung geschützt und getrennt von
Gefahrstoffen und stark riechenden Gütern. Die in der Spezifikation
genannten Lagerbedingungen sind einzuhalten.

18.2 Angegebene Mindesthaltbarkeitsdaten gelten nur bei Einhaltung
der Bedingungen nach Ziffer 18.1 und bei ungeöffneter
Originalverpackung.

18.3 Mängel, die auf einer Verletzung der Ziffern 18.1 und 18.2
beruhen, sind von der Gewährleistung ausgenommen.

19. Rezeptur- und Rohstoffänderungen

Ändert sich die Verfügbarkeit oder Spezifikation eingesetzter
Rohwaren, sind wir berechtigt, gleichwertige Materialien einzusetzen,
soweit dies für den Kunden zumutbar ist und die vereinbarte
Beschaffenheit und die lebensmittelrechtliche Konformität gewahrt
bleiben. Wir informieren den Kunden vorab in Textform.

Teil C — Besondere Bedingungen für Sonderanfertigungen aus Wellpappe und Karton

Ergänzend zu Teil A gilt für die Herstellung und Lieferung von
Wellpappverpackungen, Zuschnitten und Kleinserien Folgendes.

20. Maße und Ausführung

20.1 Bei Wellpappverpackungen gelten, soweit nichts anderes
vereinbart ist, die Innenmaße in der Reihenfolge Länge × Breite × Höhe
in Millimetern. Bei Zuschnitten bezieht sich das erste Maß auf den
Wellenlauf. Bei allen übrigen Verpackungen gilt im Zweifel das
Innenmaß.

20.2 Für Qualität, Farbe, Maße und Gewichte gelten die
handelsüblichen Toleranzen entsprechend den Geschäftsbedingungen der
Papier-, Kunststoff- und Verpackungsmittelindustrie.

21. Kleinserien und Nullserien

21.1 Bei Kleinserien und Nullserien erfolgt die Fertigung auf
Grundlage der vom Kunden freigegebenen Konstruktions- und Druckdaten.
Konstruktive Anpassungen, die zur Fertigbarkeit erforderlich sind,
stimmen wir mit dem Kunden ab.

21.2 Erstmuster stellen wir auf Anforderung und gegen Berechnung zur
Verfügung. Die Freigabe des Erstmusters durch den Kunden bestimmt die
vereinbarte Beschaffenheit der Serienlieferung.

21.3 Bei Bedruckung setzen wir wasserbasierte Farben ein. Die Eignung
der Bedruckung für den Verwendungszweck des Kunden, insbesondere bei
mittelbarem Lebensmittelkontakt, ist vom Kunden zu prüfen; Ziffer 7.3
gilt entsprechend.

22. Entsorgung

Kosten der Entsorgung von Verpackungs- und Restmaterial beim Kunden
trägt der Kunde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Teil D — Besondere Bedingungen für Handelsware und Streckengeschäfte

Ergänzend zu Teil A gilt für den Verkauf von Handelsware
Folgendes.

23. Anwendungsbereich

23.1 Handelsware ist Ware, die wir nicht selbst herstellen, sondern
zum Weiterverkauf beziehen.

23.2 Streckengeschäft ist die Lieferung von Handelsware unmittelbar
von unserem Vorlieferanten an den Kunden.

24. Beschaffenheit von Handelsware

24.1 Die Beschaffenheit von Handelsware bestimmt sich nach den
Produktangaben des Herstellers, die wir dem Kunden zugänglich machen.
Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit schulden wir nicht. Teil A
Ziffer 7.3 gilt entsprechend.

24.2 Die Lieferung erfolgt in den Verpackungs- und
Mindestabnahmeeinheiten des Herstellers. Für Maße, Farben, Sorten und
Gewichte gelten die Angaben und handelsüblichen Toleranzen des
Herstellers. Teil A Ziffer 7.5 findet auf Handelsware keine
Anwendung.

24.3 Ändert der Hersteller Ausführung oder Spezifikation, sind wir
berechtigt, eine gleichwertige Ausführung zu liefern, soweit dies für
den Kunden zumutbar ist. Wir informieren den Kunden hierüber.

25. Streckengeschäfte

25.1 Bei Streckengeschäften erfolgt die Lieferung ab Werk oder Lager
des Vorlieferanten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der
Vorlieferant die Ware an den Frachtführer oder Spediteur übergibt.

25.2 Lieferzeiten richten sich nach den Angaben des Vorlieferanten.
Teil A Ziffer 6.2 gilt.

25.3 Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Teil A Ziffer 8.1
gilt auch bei Streckengeschäften; maßgeblich ist die Ablieferung beim
Kunden.

25.4 Eine Stornierung ist ausgeschlossen, soweit wir gegenüber dem
Vorlieferanten bereits verbindlich gebunden sind.

26. Rücknahme von Handelsware

26.1 Eine Rücknahme setzt unsere vorherige Zustimmung in Textform
voraus. Unabgestimmte Rücksendungen nehmen wir nicht an. Ein Anspruch
auf Rücknahme besteht nicht.

26.2 Zurückgenommen wird nur unbeschädigte, verkaufsfähige Ware in
ungeöffneter Originalverpackung, die zu unserem aktuellen Lieferprogramm
gehört.

26.3 Bei einer Rücknahme, die der Kunde zu vertreten hat, berechnen
wir eine Bearbeitungspauschale von 10 % des Nettowarenwerts. Erfolgt die
Rücknahme später als drei Monate nach Auslieferung, berechnen wir 50 %
des Nettowarenwerts. Die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde.

26.4 Von der Rücknahme ausgeschlossen sind Sonderanfertigungen, auf
Kundenwunsch beschaffte Ware, Ware außerhalb unseres
Standardlieferprogramms sowie Lebensmittel und
Lebensmittelkontaktmaterialien mit Datumskennzeichnung.

27. Mängelansprüche bei Handelsware

27.1 Für Mängel an Handelsware gilt Teil A Ziffer 8. Unsere eigene
Mängelhaftung wird nicht ausgeschlossen.

27.2 Zusätzlich treten wir dem Kunden auf sein Verlangen unsere
Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten oder Hersteller ab.

28. Mindermengen

Bei Aufträgen über Handelsware mit einem Nettowarenwert unter 150
Euro berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 25 Euro.